Verein

Die Satzung von Klimamitbestimmung

Von 23. April 2021April 21st, 2022Keine Kommentare

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen “Klimamitbestimmung“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

1) Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§52 Nr. 7 Abgabenordnung) und die Förderung der Volksbildung (§52 Nr. 7 Abgabenordnung).

3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Verbesserung des politischen und insbesondere demokratischen Verständnisses und Interesses in der Bevölkerung, insbesondere aber nicht ausschließlich in Bezug auf das Instrument eines Bürger:innenrates als neu einzurichtendes demokratisches Gremium, durch vielfältige Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Veranstaltungen, Publikationen, Seminare.
  2. Die Edukation von Bürger:innen über Ursachen und Auswirkungen des Klimawandels, sowie politische und wirtschaftliche Zusammenhänge und daraus folgenden Handlungsmöglichkeiten z. B. durch Informationskampagnen, Seminare und die Entwicklung von Arbeitsmaterialien.
  3. Zusammenstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Studien, best-practice Erfahrungen und vorhandenen Konzepten zu Bürger:innenräten, mit Fokus auf jenen zu klimapolitischen Themen.
  4. Vernetzung verschiedener regionaler Initiativen für Bürger:innenräte und zivilgesellschaftlicher Akteure aus den Bereichen Demokratieförderung und Klimaschutz
  5. Zusammenarbeit mit Institutionen der Zivilgesellschaft, sowie politischen Entscheidungsträger:innen und Institutionen zur Förderung ähnlicher Ziele.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Der Verein ist parteipolitisch neutral.

6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.

3) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod;
  2. durch Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich (Brief, E-Mail) zu erklären ist;
  3. durch förmliche Ausschließung kraft Beschlusses der Mitgliederversammlung, die zulässig ist, wenn festgestellt wird, dass ein Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.

4) Es fallen keine Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge an.

5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und maximal acht Personen.

2) Die Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils allein.

3) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
  5. die Benennung eines Datenschutzbeauftragten und eines IT-Verantwortlichen.

4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Blockwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

6) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Beschlüsse können auch im Rahmen von Video- und Telefonkonferenzen oder im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

7) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben delegieren. Insbesondere kann er eine Geschäftsführung ernennen.

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Wahl des Vorstands und die Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder,
  3. die Wahl von zwei Kassenprüfenden,
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts, die Entgegennahme der Kassenprüfberichte und die Entlastung des Vorstands,
  5. die Auflösung des Vereins.

2) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an eine vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktmöglichkeit gerichtet ist.

3) Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

5) Die Versammlungsleitung wird vor der Versammlung durch den Vorstand festgelegt. Sollte diese dann nicht anwesend sein, wird eine Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung gewählt.

6) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder
Telefonkonferenz. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung, bestimmt die Einzelheiten und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist so zu gestalten, dass nur teilnahmeberechtigte Personen daran teilnehmen können.

7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Die Gestattung der Anwesenheit von Gästen kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden.

8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

10) Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Beschlussvorlage in Textform zustimmen.

11) Über Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der protokollführenden Person zu unterschreiben ist. Die Versammlungsleitung bestimmt die protokollführende Person. Diese muss kein Mitglied des Vereins sein.

§ 7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, Beendigung
aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.

2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden jeweils vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Demokratie Innovation e.V. zwecks allgemeiner Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§52 Nr. 7 Abgabenordnung)

4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 8 Kassenprüfung

1) Für die Kontrolle der Haushaltsführung sind zwei Kassenprüfende zuständig, die von der Mitgliederversammlung bestellt werden. Die Kassenprüfenden sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand über ihre Prüfungsergebnisse und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

2) Die Kassenprüfenden dürfen dem Vorstand nicht angehören.

3) Die Kassenprüfenden sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 9 D&O-Versicherung

1) Der Verein hat die Möglichkeit, eine D&O-Versicherung zu Gunsten seiner Organmitglieder abzuschließen.

§ 10 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten, E-Mail-Adresse sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ämter). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung genutzt.

2) Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Nutzung dieser personenbezogenen Daten zu.

3) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

4) Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Eine Übermittlung erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist.

5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz ist der vom Vorstand zu-bestellende Datenschutzbeauftragte zuständig.

§ 11 Gründungsklausel

1) Falls die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch entsprechende Behörden und Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.